Neues Maklergesetz

Neue Gesetzeslage für Makler in 2020 - das müssen Sie wissen

Nachdem die Regelung zur Maklerprovision über einen langen Zeitraum den Bundesländern oblag, gibt es nun ein neues Gesetz zur Vereinheitlichung. Im März 2020 hat die Bundesregierung das Gesetz zur "Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" auf den Weg gebracht, welches zum 23.12.2020 in Kraft tritt. Wir verraten Ihnen, was das Gesetz bedeutet und was sich dabei für Sie verändern wird.

Kaum Änderungen durch das neue Gesetz bei uns in Thüringen

Die gute Nachricht zunächst einmal zu Beginn: Für uns in Thüringen wird sich durch das neue Gesetz kaum etwas ändern, da bei uns die Teilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer bereits die Regel ist. Dennoch ist das neue Gesetz notwendig, denn die Bedingungen für Verkäufer und Käufer waren in einigen Bundesländern sehr unterschiedlich. So gibt es aktuell Bundesländer wie Berlin, Brandenburg oder auch Hamburg, in denen die gesamten Maklerkosten vom Käufer zu tragen sind. Das neue Gesetz bringt nun mehr Fairness, da beide Seiten darum bemüht sein werden, einen guten und fähigen Makler für die Vermittlung zu beauftragen.

Mit dem neuen Gesetz gelten folgende bundeseinheitliche Regelungen:

  • der Verkäufer muss sich an der Maklerprovision beteiligen
  • der Verkäufer darf maximal die Hälfte der Provision an den Käufer abwälzen

Verkäufer können die Kosten auf Wunsch vollständig tragen

Allerdings bringt das neue Gesetz eine Änderung, welche vielen Hausbesitzern entgegenkommen kann. Denn laut der neuen Vorgaben kann ein Verkäufer die vollen Maklerkosten selbst übernehmen und somit den Käufer finanziell entlasten. Das mag auf den ersten Blick widersinnig klingen, kann aber besonders in umkämpften Märkten einen Unterschied machen. Wer mit einem "provisionsfreien" Verkauf werben kann, setzt sich häufig gegen die Konkurrenz durch und schafft es, die Käufer von seinem Angebot zu überzeugen. Gerne beraten wir Sie umfassend, ob eine solche Lösung für Sie und für Ihre Immobilie infrage kommt und helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung.

Hinweis: Das Gesetz gilt nur für private Personen

Die neue einheitliche Regelung gilt nur für Privatpersonen, die ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder verkaufen. Wenn Sie hingegen eine Gewerbeimmobilie oder eine Kapitalanlage vermitteln bzw. als juristische Person handeln, greift das neue Gesetz nicht.

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